Visum und Aufenthaltserlaubnis für Ihr Studium in Frankreich

Erhalten Sie Ihr Studentenvisum oder erneuern Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis für Ihr Studium

Vor Ihrer Reise

Die Bedingungen für eine Einreise und einen längeren Aufenthalt in Frankreich, unterscheiden sich von denjenigen für touristische Aufenthalte. In etwa 30 Ländern wurden die Bewerbungsverfahren und die Erteilung eines Visums geändert. Da diese Vorgaben vorhanden sind, ist das Befolgen dieses angegebenen Verfahrens obligatorisch.

EU-Staatsangehörige und Staatsangehörige des europäischen Wirtschaftsraumes, dürfen nach Frankreich einreisen und sich so lange dort aufhalten wie es ihnen beliebt. Sie müssen vor ihrem Aufenthalt in Frankreich kein Visum beantragen.

Umgekehrt müssen Einreisende mit anderen Nationalitäten vorab ein Visum beantragen und auch eines erhalten haben.

Verschiedene Kategorien von Visen decken alle Anforderungen internationaler Studierender ab.

Die konsularischen Dienste sind für die Bearbeitung der Visumsanträge gemäß den geltenden Vorschriften verantwortlich. Es gibt Visen für Studierende mit kurzem oder mit langem Aufenthalt. Für mehr Informationen, können Sie das Verzeichnis der französischen Botschaften und Konsulate im Ausland aufrufen.

Obligatorisches online-Verfahren

Wie für die Einschreibung in Hochschuleinrichtungen, muss das Verfahren zur Erteilung von Studentenvisen für Staatsangehörige der folgenden Länder online durchgeführt werden:

Algérie
Argentine
Bénin
Brésil
Cameroun
Canada
Chili
Chine
Colombie
Congo Brazzaville
Corée
Côte d’Ivoire
États-Unis
Gabon
Guinée
Ile Maurice
India
Japon
Liban
Madagascar
Mali
Maroc
Mexique
Russie
Sénégal
Taiwan
Tunisie
Turquie
Vietnam

Das Visum für langen Aufenthalt im Studium – Aufenthaltsgenehmigung (VLS-TS)

Dieses neue Visum, ist auf ausländische Studierende abgestimmt (Forscher sind nicht betroffen) die an einer öffentlichen oder privaten französischen Hochschule für mehr als sechs Monate studieren möchten.

Dies entspricht einer Aufenthaltserlaubnis: seit dem 01.01.2009, müssen sich Inhaber dieser Art von Visum, keine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis mehr in der Präfektur ausstellen lassen. Jedoch, müssen Inhaber dieser Art von Visum eine Reihe Formalitäten gemäß dem OFII (Office français de l’Immigration et de l’Intégration) erfüllen. Im Besonderen, muss man nach der Ankunft in Frankreich, per Einschreiben mit Empfangsbestätigung (LRAR) an das OFII senden:

  • Das Antragsformular, das von der Behörde, die das Visum ausgestellt hat, eingereicht und bestätigt wurde
  • Eine Kopie der Seiten des Reisepasses mit der Information, der Identität des Inhabers und dem Stempel, der die Einreise nach Frankreich oder in den Schengen-Raum bestätigt

Das OFII veranlasst danach eine Einladung zur ärztlichen Untersuchung, eventuell gefolgt von einem Willkommensbesuch.

Bei Ihrer Ankunft in Frankreich

Die Studierenden müssen entsprechend ihrer Nationalität diese Formalitäten erfüllen:

Für Staatsangehörige der Europäischen Union:

  • Für junge Forscher ohne Gehalt: keinerlei Schritte zu unternehmen.
  • Für junge Forscher mit Arbeitsvertrag: seit dem 01.07.2008, müssen nur Rumänen und Bulgaren ohne französischen Master eine Aufenthaltserlaubnis für Zeitarbeiter beantragen. Die Dauer der Gültigkeit dieser Aufenthaltserlaubnis entspricht derjenigen des Arbeitsvertrages. Für alle anderen sind keinerlei Schritte zu unternehmen.

Für alle die nicht der Europäischen Union staatsangehörig sind:

  • Studierende die mit einem Visum für einen längeren Aufenthalt, das einer Aufenthaltsgenehmigung entspricht, nach Frankreich eingereist sind, müssen ihr Visum online validieren.
  • Für junge Forscher die ein Studentenvisum erhalten haben (CESEDA L313-7): beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende (bei AGORA, von September bis Dezember, in der Präfektur außerhalb dieser Zeit). Eine medizinische Untersuchung durch das OFII ist obligatorisch.
  • Für junge Forscher die ein „wissenschaftliches“ Visum erhalten haben (CESEDA L313-8): beantragen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung für einen wissenschaftlichen Aufenthalt bei der Präfektur. Eine medizinische Untersuchung durch das OFII ist obligatorisch. Ihr Arbeitgeber wird eine Gebühr bezahlen müssen.