Die Geschäftsordnung

I.Präambel

Das Stralang Institut ist ein privates Institut für Hochschulbildung, das bei der Schulaufsichtsbehörde von Straßburg gemeldet ist, des Weiteren ist es ein Institut der beruflichen Weiterbildung, registriert unter der Nummer 42670430167 bei der Präfektur des Departement „Grand-Est“. Die internen Regeln dienen dem Zweck, Bestimmungen festzulegen an die sich jeder Teilnehmer sämtlicher Kurse und Schulungen, die vom Stralang Institut organisiert worden sind,  zu halten hat. Diese Bestimmungen haben zum Zweck, dass die angebotenen Kurse regelmäßig stattfinden können.

Definitionen:

Artikel R6352-7

  • Wenn die Handlung, eine vorsorgliche, vorübergehende Ausschlussmaßnahme mit sofortiger Wirkung, unverzichtbar gemacht hat, kann keine endgültige Bestrafung in Bezug auf die Handlung vorgenommen werden, solange die in Artikel R. 6352-4, eventuell der Artikel R.6352-5 und R.6352-6, angegebenen Schritte nicht getätigt wurden.
  • Publizität und Datum des in Kraft Tretens

Artikel 18: Publizität

Die geltenden, internen Regeln werden jedem Studierenden und Auszubildenden vor dem Beginn ihrer Schulung oder Kurse vorgestellt. Die geltenden Regeln sind in den Lokalitäten des Stralang Instituts ausgehängt.

  • Es darf keine Strafe über den Studierenden/ Auszubildenden verhängt werden, wenn dieser nicht über die Beschwerden, die über ihn bestehen, aufgeklärt wurde.

Artikel R 6352-5

  • Wenn der Direktor der Einrichtung, oder einer seiner Stellvertreter, eine Strafe vorsieht die mittelbar oder unmittelbar die Anwesenheit eines Studierenden oder Auszubildenden betrifft, wird wie folgt vorgegangen:
  • Der Direktor oder sein Stellvertreter, bestellt den Studierenden oder Auszubildenden zu sich und teilt ihm das Anliegen für die Einberufung mit. Uhrzeit, Datum und Ort werden hierbei festgehalten. Dies wird schriftlich festgehalten und per Einschreiben an die betreffende Person übermittelt oder persönlich gegen Empfangsbestätigung zugestellt.
  •  Während der Unterredung, darf der Studierende oder Auszubildende von einer Person seiner Wahl unterstützt werden. In der in 1. erwähnten Einberufung, wird dieses Recht erwähnt.
  • Der Direktor oder sein Stellvertreter erklärt den Grund für die bevorstehende Bestrafung und schenkt den Erklärungen des Studierenden oder des Auszubildenden Gehör.

Artikel R6352-6

  • Die Bestrafung darf nicht weniger als einen Tag und nicht mehr als 15 Tage nach der Unterredung greifen. Sie ist Gegenstand einer schriftlichen und begründeten Entscheidung die dem Studierenden oder Auszubildenden per Einschreiben oder durch persönliche Zustellung mit Empfangsbestätigung übermittelt wird.

Artikel R6352-7

  • Wenn die Handlung, eine vorsorgliche, vorübergehende Ausschlussmaßnahme mit sofortiger Wirkung, unverzichtbar gemacht hat, kann keine endgültige Bestrafung in Bezug auf die Handlung vorgenommen werden, solange die in Artikel R. 6352-4, eventuell der Artikel R.6352-5 und R.6352-6, angegebenen Schritte nicht getätigt wurden.
  • Publizität und Datum des in Kraft Tretens

Artikel 18: Publizität

Die geltenden, internen Regeln werden jedem Studierenden und Auszubildenden vor dem Beginn ihrer Schulung oder Kurse vorgestellt. Die geltenden Regeln sind in den Lokalitäten des Stralang Instituts ausgehängt.

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Artikel R 6352-4

  • Es darf keine Strafe über den Studierenden/ Auszubildenden verhängt werden, wenn dieser nicht über die Beschwerden, die über ihn bestehen, aufgeklärt wurde.

Artikel R 6352-5

  • Wenn der Direktor der Einrichtung, oder einer seiner Stellvertreter, eine Strafe vorsieht die mittelbar oder unmittelbar die Anwesenheit eines Studierenden oder Auszubildenden betrifft, wird wie folgt vorgegangen:
  • Der Direktor oder sein Stellvertreter, bestellt den Studierenden oder Auszubildenden zu sich und teilt ihm das Anliegen für die Einberufung mit. Uhrzeit, Datum und Ort werden hierbei festgehalten. Dies wird schriftlich festgehalten und per Einschreiben an die betreffende Person übermittelt oder persönlich gegen Empfangsbestätigung zugestellt.
  •  Während der Unterredung, darf der Studierende oder Auszubildende von einer Person seiner Wahl unterstützt werden. In der in 1. erwähnten Einberufung, wird dieses Recht erwähnt.
  • Der Direktor oder sein Stellvertreter erklärt den Grund für die bevorstehende Bestrafung und schenkt den Erklärungen des Studierenden oder des Auszubildenden Gehör.

Artikel R6352-6

  • Die Bestrafung darf nicht weniger als einen Tag und nicht mehr als 15 Tage nach der Unterredung greifen. Sie ist Gegenstand einer schriftlichen und begründeten Entscheidung die dem Studierenden oder Auszubildenden per Einschreiben oder durch persönliche Zustellung mit Empfangsbestätigung übermittelt wird.

Artikel R6352-7

  • Wenn die Handlung, eine vorsorgliche, vorübergehende Ausschlussmaßnahme mit sofortiger Wirkung, unverzichtbar gemacht hat, kann keine endgültige Bestrafung in Bezug auf die Handlung vorgenommen werden, solange die in Artikel R. 6352-4, eventuell der Artikel R.6352-5 und R.6352-6, angegebenen Schritte nicht getätigt wurden.
  • Publizität und Datum des in Kraft Tretens

Artikel 18: Publizität

Die geltenden, internen Regeln werden jedem Studierenden und Auszubildenden vor dem Beginn ihrer Schulung oder Kurse vorgestellt. Die geltenden Regeln sind in den Lokalitäten des Stralang Instituts ausgehängt.

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  • Das Stralang Institut ist ein privates Institut für Hochschulbildung
  • Das Stralang Institut ist ein Institut der beruflichen Weiterbildung
  • Diejenigen Personen die der ersten Ausbildung zur Lehre von Französisch als Fremdsprache folgen werden im Folgenden als „Studierende“ bezeichnet
  • Diejenigen Personen die der Weiterbildung zur Lehre von Französisch als Fremdsprache folgen, werden im Folgenden als „Auszubildende“ bezeichnet
  • Der Direktor der Kurse und der Ausbildungen am Stralang Institut wird im Folgenden als „Direktor der privaten Hochschule“  und „Verantwortlicher für das Institut der beruflichen Weiterbildung“ bezeichnet
  • Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gemäß Artikel L 6352-3 und Folgende und R 6352-1 und Folgende des französischen Arbeitsgesetzbuches, ist das Ziel der internen Regeln, das Aufstellen von Bestimmungen im Bereich Hygiene und Sicherheit genauso wie Regeln die Disziplin betreffend, insbesondere für die Studierenden und Auszubildenden gelten Sanktionen und ihre Rechte im Falle einer Sanktion.

  • Anwendungsbereich

Artikel 2: Betroffene Personen

Die geltenden Regeln, gelten für alle Studierenden und Auszubildenden die an einer vom Stralang Institut veranstalteten Schulung teilnehmen und das für die gesamte Laufzeit ihrer Schulung/ Ausbildung. Es wird davon ausgegangen, dass jeder Studierende und/oder Auszubildende die geltenden Regeln akzeptiert hat, wenn er die vom Stalang Institut angebotenen Schulungen in Anspruch nimmt und, dass derjenige akzeptiert, dass Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese nicht eingehalten werden.

Artikel 3: Ort der Schulungen/Ausbildungen

Die Schulungen finden entweder in den Lokalitäten des Stralang Instituts oder in externen Lokalitäten statt. Die internen Regeln gelten nicht nur in den Lokalitäten des Stralang Instituts, sondern auch in sämtlichen Lokalitäten und Räumen, die zum Stralang Institut gehören.

  • Hygiene und Sicherheit

Artikel 4: Allgemeine Regeln

Jeder Studierende oder Auszubildende ist verpflichtet auf seine eigene Sicherheit und die der Anderen zu achten, indem er die allgemeinen und die besonderen Regeln, die an den Veranstaltungsorten gelten, einhält. Gemäß Artikel R. 6352-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches jedoch, wenn die Schulung in einem Unternehmen oder einer Einrichtung stattfindet, in dem/der bereits interne Regeln gelten, sind letztere auf Studierende und Auszubildende anwendbar.

Artikel 5: Alkoholische Getränke

Studierenden und Auszubildenden ist es untersagt, sich unter alkoholischem Einfluss in der Einrichtung aufzuhalten, oder diese zu betreten. Es ist ihnen genauso untersagt alkoholische Getränke mit sich zu führen.

Artikel 6: Rauch- und Vape-Verbot:

In Anwendung der Gesetzesverordnung Nr. 2006-1386 vom 15.11.2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung des Rauchverbots an Orten, die der kollektiven Nutzung dienen, ist es verboten in den Lokalitäten der Einrichtung zu rauchen oder zu vapen.

Artikel 7: Essbereich

Der Zugang zum Essbereich ist nur zu den von der Einrichtung dafür vorgesehenen Zeiten erlaubt. Es ist untersagt, seine Mahlzeiten ohne ausdrückliche Genehmigung des Direktors der Einrichtung, in den Räumen in denen die Schulungen stattfinden, zu sich zu nehmen.

Artikel 8: Anweisungen im Brandfall

In Anwendung des Artikels R. 4227-28 des französischen Arbeitsgesetzbuches, sind die Brandanweisungen und insbesondere eine Karte mit Standorten von Feuerlöschern und Notausgängen in der Einrichtung ausgehängt, sodass sie von jedem Studierenden und Auszubildenden zur Kenntnis zu nehmen sind. Die Anweisungen der Lehrkräfte oder eines Angestellten der Einrichtung sind in diesem Fall unverzüglich von den Studierenden und Auszubildenden zu befolgen. Die Anweisungen der Einrichtung im Falle einer Gefahr und insbesondere eines Brandes, sind in jedem Falle genau zu beachten und einzuhalten.

Artikel 9: Unfälle

Jeder Vorfall oder Unfall, der sich während der Kurse ereignet, muss unverzüglich vom Studierenden oder Auszubildenden oder einem Zeugen des Vorfalls, dem Direktor der Einrichtung gemeldet werden. Gemäß Artikel R. 6342-3 des französischen Arbeitsgesetzbuches, muss der Unfall der dem Studierenden oder Auszubildenden in der Einrichtung der Schulung/ Ausbildung passiert ist, vom Direktor der Einrichtung der Krankenkasse / Sozialversicherung des Studierenden/ Auszubildenden gemeldet werden.

  • Disziplin

Artikel 10: Kleidung und Verhaltensweisen

Die Studierenden und Auszubildenden werden dazu angehalten, sich für ihren Aufenthalt in der Einrichtung entsprechend zu kleiden und sich gegenüber allen Anwesenden der Einrichtung korrekt zu verhalten.

Artikel 11: Uhrzeiten der Kurse und Schulungen

Der zeitliche Rahmen in dem die Kurse und Schulungen stattfinden, wird vom Stralang Institut festgelegt. Studierende und Auszubildende werden durch eine Einladung auf die gegebenen Uhrzeiten aufmerksam gemacht. Das Stralang Institut behält sich das Recht vor, innerhalb der durch die geltenden Bestimmungen festgelegten Grenzen, die Uhrzeiten der Schulungen und Kurse zu verändern, wenn dies notwendig sein sollte.

Die Studierenden und Auszubildenden  müssen die vom Stralang Institut vorgenommenen Änderungen des Ausbildungsplans einhalten. Im Falle der Abwesenheit oder Verspätung zum Kurs / zur Schulung, ist es dem Studierenden/ Auszubildenden zu empfehlen, dies telefonisch dem Sekretariat des Stralang Instituts unter 03 88 31 48 38 mitzuteilen. Außerdem, muss eine Anwesenheitsbestätigung vom Studierenden/ Auszubildenden zu Beginn jedes Anwesenheitstages unterschrieben werden.

Artikel 12: Zugang zu den Lokalitäten der Einrichtung

Eingang und Ausgang. Die Studierenden und Auszubildenden haben Zugang zu der Einrichtung in der sie eingeschrieben sind. Es ist ihnen untersagt, ein Tier, auch Tiere von sehr kleiner Größe, mit in die Einrichtung zu bringen, Unordnung zu verursachen und auf jedwede Art, den reibungslosen Ablauf des Kurses/ der Schulung, zu stören.

Unsere Einrichtung hat Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Ergänzt wird unser Team durch die Expertise eines Behindertenreferenten, um unseren Betrieb „handifreundlich“ zu gestalten (Herr Kubilay TOK), der alle Wünsche und Fragen in Bezug auf die Aufnahme von Praktikanten mit Behinderungen beantwortet.

Herr Kubilay TOK ist bei Bedarf jederzeit erreichbar unter: 06.50.34.86.87 / E-Mail: contact@stralang.com

Rollen des Behindertenreferenten

Der Behindertenreferent ist dafür verantwortlich, die Identifikation von Menschen mit Behinderungen zu fördern, sobald sie im Ausbildungszentrum aufgenommen werden; Gewährleistung der Gleichbehandlung während der Einstellungsphase, aber auch während der gesamten Ausbildung, Gewährleistung des gleichen Zugangs zum Recht auf Ausbildung für Menschen mit Behinderungen; eine Quelle von Vorschlägen für die Entwicklung der pädagogischen Zugänglichkeit der angebotenen Ausbildung sein, indem die Probleme und Bereiche für Fortschritte identifiziert werden; in der Lage sein, regionale Unterstützungsmechanismen für die Umsetzung des Behindertenausgleichs in der Ausbildung so weit wie nötig zu mobilisieren; das Ende der Ausbildung vorwegzunehmen, indem die Übermittlung von Daten, die für die Eingliederung der behinderten Person in die Beschäftigung nützlich sind, an Partner gewährleistet wird.

Artikel 13: Benutzung des Materials

Jeder Studierende und Auszubildende, hat die Materialien die ihm für seine Kurse/ Ausbildung ausgehändigt werden, in gutem Zustand zu bewahren. Alle Studierenden und Auszubildenden, werden dazu angehalten, die Materialien ihrem Zweck entsprechend zu verwenden. Die Verwendung des Materials für andere Zwecke, besonders persönliche Zwecke, ist untersagt, außer für diejenigen Materialien, die genau zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden. Am Ende ihrer Kurse/ Ausbildung, sind alle Studierenden und Auszubildenden dazu aufgefordert, alles Material, das dem Stralang Institut zugehörig ist, diesem wieder auszuhändigen, abgesehen von den Arbeitsdokumenten die während der Kurse/ Ausbildung verteilt worden sind.

Artikel 14: Aufzeichnungen

Es ist ausdrücklich verboten, außer mit ausdrücklicher Erlaubnis, die Kurse aufzunehmen oder zu filmen.

Artikel 15: Unterrichtsmaterialien

Die während des Kurses oder der Schulung ausgehändigten Unterlagen, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur für den rein persönlichen Gebrauch wiederverwendet werden.

Artikel 16: Verantwortung der Einrichtung im Falle des Diebstahls oder der Beschädigung von Eigentum der Studierenden und Auszubildenden

Das Stralang Institut lehnt jede Verantwortung im Fall von Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von persönlichem Eigentum Studierender oder Auszubildender, das sich in den Räumlichkeiten des Stalang Instituts befindet, ab.

Artikel 17: Strafen und disziplinarische Konsequenzen:

Jedes Missachten der Studierenden oder Auszubildenden einer der geltenden internen Regeln, kann eine Strafe oder disziplinarische Konsequenz nach sich ziehen, geregelt durch die Artikel R. 6352-3 bis R. 6532-8 des französischen Arbeitsgesetzbuches, reproduziert nach dem Artikel R6352-3:

Jede Maßnahme, die auf eine als falsch angesehene Handlung eines Studierenden oder Auszubildenden folgend,  vom Direktor oder einem seiner Vertreter, außerhalb einer mündlichen Bemerkung, ergriffen wird, stellt eine Bestrafung dar. Diese Maßnahme, kann sofort Auswirkungen auf die Schulung/ Ausbildung des Betroffenen haben oder die weitere Dauer der Schulung/ Ausbildung des Betroffenen in Frage stellen. Bußgelder oder andere finanzielle Strafen sind verboten.

Artikel R 6352-4

  • Es darf keine Strafe über den Studierenden/ Auszubildenden verhängt werden, wenn dieser nicht über die Beschwerden, die über ihn bestehen, aufgeklärt wurde.

Artikel R 6352-5

  • Wenn der Direktor der Einrichtung, oder einer seiner Stellvertreter, eine Strafe vorsieht die mittelbar oder unmittelbar die Anwesenheit eines Studierenden oder Auszubildenden betrifft, wird wie folgt vorgegangen:
  • Der Direktor oder sein Stellvertreter, bestellt den Studierenden oder Auszubildenden zu sich und teilt ihm das Anliegen für die Einberufung mit. Uhrzeit, Datum und Ort werden hierbei festgehalten. Dies wird schriftlich festgehalten und per Einschreiben an die betreffende Person übermittelt oder persönlich gegen Empfangsbestätigung zugestellt.
  •  Während der Unterredung, darf der Studierende oder Auszubildende von einer Person seiner Wahl unterstützt werden. In der in 1. erwähnten Einberufung, wird dieses Recht erwähnt.
  • Der Direktor oder sein Stellvertreter erklärt den Grund für die bevorstehende Bestrafung und schenkt den Erklärungen des Studierenden oder des Auszubildenden Gehör.

Artikel R6352-6

  • Die Bestrafung darf nicht weniger als einen Tag und nicht mehr als 15 Tage nach der Unterredung greifen. Sie ist Gegenstand einer schriftlichen und begründeten Entscheidung die dem Studierenden oder Auszubildenden per Einschreiben oder durch persönliche Zustellung mit Empfangsbestätigung übermittelt wird.

Artikel R6352-7

  • Wenn die Handlung, eine vorsorgliche, vorübergehende Ausschlussmaßnahme mit sofortiger Wirkung, unverzichtbar gemacht hat, kann keine endgültige Bestrafung in Bezug auf die Handlung vorgenommen werden, solange die in Artikel R. 6352-4, eventuell der Artikel R.6352-5 und R.6352-6, angegebenen Schritte nicht getätigt wurden.
  • Publizität und Datum des in Kraft Tretens

Artikel 18: Publizität

Die geltenden, internen Regeln werden jedem Studierenden und Auszubildenden vor dem Beginn ihrer Schulung oder Kurse vorgestellt. Die geltenden Regeln sind in den Lokalitäten des Stralang Instituts ausgehängt.

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